Abgeltungsteuer

9. März 2011 by: admin

Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 das Musterverfahren vom Bund der Steuerzahler anhängig. Bei dem Musterverfahren, welches der Bund der Steuerzahler unterstützt, geht es gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungsteuer.

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, können seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Die Werbungskosten werden seit dem mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) pauschal abgegolten. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt jetzt prüfen, ob diese Regelung überhaupt zulässig ist. Die Prüfung erfolgt gerichtlich.

Die betroffenen Steuerzahler können sich jetzt nunmehr auf das neue Verfahren beim FG Münster berufen. Es ist allerdings noch fraglich, ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt. Erst wenn das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist, besteht ein Anspruch auf Zwangsruhe. Unter der Angabe des neuen Aktenzeichens (6 K 607/11) sollten die Betroffenen dennoch versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen.

Bereits 2010 hatte der Kläger mit Hilfe des BdSt Klage beim Finanzgericht Münster eingelegt (frühere Az.: 6 K 3260/10 F und 6 K 1847/10 E), doch zu einer Klärung ist es damals nicht gekommen.

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