Einkommensteuererklärung via Elster
1. Februar 2011 by: adminZu der Frage, ob die Änderung eines Steuerbescheids, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Elster-Verfahren ergangen war, vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt habe, hat das das FG Rheinland-Pfalz Stellung genommen.
Bei dem vorliegenden Streitfall hat der Kläger, dieser ist freiberuflich sowie rechtsberatend tätig, die Einkommenssteuerklärung für 2006 mit Hilfe des Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 ausgefüllt und an das Finanzamt weitergeleitet. Nach dem Versenden reichte der Kläger eine sogenannte komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. Er hatte vergessen in dem elektronischen Formular in der Zeile 62 des Mantelbogens, die Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken, zu beantworten.
Doch er leistete eine Zahlung in Höhe von circa 18.000 EUR. Er beantragte aus diesem Grund eine Änderung zu seinen Gunsten, doch dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, den Steuerpflichtigen treffe ein - die begehrte Änderung ausschließendes - grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei. Das FG Rheinland-Pfalz sieht hier allerdings kein grobes Verschulden, denn als grobes Verschulden wird in der Rechtssprechung zum Beispiel gesehen, wenn der Steuerpflichtige auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht antwortet.
Das Vergessen einer Eintragung sein nicht grob fahrlässig, denn gerade bei dem Ausfüllen von größeren Dokumenten können solche Fehler unterlaufen.