Pauschalzuschläge sind nicht steuerfrei (BFH)

18. Februar 2011 by: admin

Der BFH musste über den folgenden Fall entscheiden: Ein ausschließlich im Langstreckendienst nach Übersee eingesetzter Flugkapitän erhielt neben seinem Grundgehalt eine monatlich gleich bleibende Flugzulage in Höhe von 37 % des Grundgehalts. Damit sollten - zur Vermeidung einer aufwendigen Berechnung anhand der tatsächlich geleisteten Dienste - die wechselnden Einsätze zur Nachtzeit, an Samstagen und Sonntagen sowie allgemeine Berufserschwernisse abgegolten werden.

Ergänzend zum Tarifvertrag gingen die Tarifparteien davon aus, dass auf die Zuschlagskomponenten bestimmte Prozentsätze der Zulage entfielen (Nachtarbeit 20 %, Samstagsarbeit 7 %, Sonntagsarbeit 14,3 % …). Dementsprechend machte der Pilot für die Streitjahre (2002 und 2005) geltend, für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit seien jeweils 20 % + 14,3 % = rund 12.600 € bzw. 16.300 € seiner Bezüge steuerfrei zu belassen.

Der BFH, das Finanzamt sowie das Finanzgericht Baden-Württemberg gehen davon aus, dass für auf diese Weise gezahlte pauschale Zuschläge die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht in Anspruch genommen werden kann. Werden die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt, ist dies eine Vorraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die Zuschläge dürfen nicht Teil der einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Pauschale Zuschläge sind steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden in diesen Zeiten entsprechen.

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